Leistungenklein
Stillzeiten:

Durch das Mutterschutzgesetz steht Ihnen für das Stillen die dazu notwendige Zeit (inklusive der nötigen Fahrtzeiten), mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde zu. Beträgt Ihre Arbeitszeit mehr als acht Stunden zusammenhängend, erhöht sich die Mindeststillzeit auf zwei mal 45 Minuten. Jedoch ist es verboten die Stillzeit vor- noch nachzuarbeiten. Arbeitsgerichte haben die Stillzeit auf ein Höchstalter des Kindes von zwei Jahren festgesetzt. Die Befreiung von der Arbeit zum Zwecke der Stillzeit muss jedoch beim Arbeitgeber beantragt werden. Oft wird auch eine Bescheinigung Ihrer Hebamme oder Ärztin verlangt. Dieser Anspruch besteht natürlich auch für Frauen bei Teilzeitarbeit. Nach Ablauf der Schutzfristen gelten für stillende Frauen ähnliche Beschäftigungsverbote wie für schwangere Frauen.

Auszug aus dem Mutterschaftsgesetz:

§ 7 Stillzeit (MuSchG - Mutterschaftsgesetz)

(1) 1  Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber 2mal täglich
        1/2 Stunde oder einmal täglich 1 Stunde freizugeben. 2  Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von
        mehr als 8 Std. soll auf Verlangen 2mal eine Stillzeit von mindestens 45 Min. oder, wenn in der Nähe
        der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Min. ge-
        währt werden. 3  Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von
        mindestens 2 Std. unterbrochen wird.

(2) 1  Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. 2  Die Stillzeit darf von der
        stillenden Mutter nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem ArbZG oder in anderen
        Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

(3)    Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeit
        treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

(4) 1  Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen
        Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 v.H. eines durchschnittlichen Stundenverdienstes,
        mindestens aber 0,75 DM für jeden Werktag zu zahlen. 2  Ist die Frau für mehrer Arbeitgeber oder
        Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren.
     3  Auf das Entgelt finden die Vorschriften des §§ 23 bis 25 HAG vom 14.3.1951 über den Entgeltschutz
         Anwendung.